Das Wichtigste in Kürze
- Für einen beispielhaften Wohnbereich mit 20 ausgestatteten Zimmern ergibt die Orientierungsrechnung einmalige Kosten zwischen 9.400 und 35.000 Euro sowie jährliche Kosten zwischen 3.500 und 11.000 Euro.
- Für KI-gestützte Assistenzsysteme gibt es keinen bundesweit einheitlichen Refinanzierungsweg. Meist werden mehrere Finanzierungswege kombiniert.
- Nach § 8 Absatz 8 SGB XI sind bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben förderfähig, höchstens 12.000 Euro je zugelassener Pflegeeinrichtung.
- Ab einer anerkannten Investitionssumme von 30.000 Euro ist der Förderhöchstbetrag von 12.000 Euro ausgeschöpft.
- Einmalige Anschaffungs- und Einführungskosten müssen von laufenden Software-, Service- und Betriebskosten getrennt werden.
- Investitionsaufwendungen richten sich nach § 82 SGB XI und den jeweiligen landesrechtlichen Verfahren.
- Laufende Kosten können Gegenstand von Pflegesatzverhandlungen sein, werden aber nicht automatisch anerkannt.
Die Kosten für ein Sturzerkennungssystem im Pflegeheim hängen von der eingesetzten Technologie, der Anzahl der ausgestatteten Zimmer, dem Installationsaufwand und den enthaltenen Leistungen ab. Für einen beispielhaften Wohnbereich mit 20 Zimmern ergibt die Orientierungsrechnung einmalige Kosten zwischen 9.400 und 35.000 Euro sowie laufende Kosten zwischen 3.500 und 11.000 Euro pro Jahr.
Für die Finanzierung müssen einmalige Anschaffungs- und Einführungskosten von laufenden Software-, Service- und Betriebskosten getrennt werden. Je nach Kostenart kommen Fördermittel, investive Aufwendungen, Pflegesatzverhandlungen oder Eigenmittel infrage.
Livy Care, die deckenmontierte KI-Raumassistenz der HUM Systems GmbH, erkennt Stürze, Hilferufe sowie individuell konfigurierte Ereignisse wie Bett- und Raumverlassen. Bewohnerinnen und Bewohner müssen dafür kein Wearable tragen und keinen Notruf aktiv auslösen. Eine automatische Kostenübernahme besteht jedoch nicht.
Für die Finanzierung müssen einmalige Anschaffungs- und Einführungskosten von regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen getrennt werden. Diese Einordnung entscheidet mit darüber, welcher Finanzierungsweg infrage kommt.
| Bestandteil | Kostencharakter | Mögliche Finanzierungswege |
|---|---|---|
| Sensorhardware | einmalige Anschaffung | Digitalisierungsförderung, investive Berücksichtigung oder Eigenmittel |
| Montage und Installation | einmalige Einführungs- oder Investitionskosten | Digitalisierungsförderung, investive Berücksichtigung oder Eigenmittel |
| Erstmalige Softwarelizenz und Einrichtung | einmalige Inbetriebnahmekosten | Digitalisierungsförderung oder Eigenmittel |
| Wiederkehrende Softwarelizenzen | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Wartung und Support | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Cloud-Services | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Einführungsschulungen | einmalige Einführungskosten | Digitalisierungsförderung oder Eigenmittel |
| Laufende Schulungen | laufende Aufwendungen | abhängig von Anlass und Vereinbarung |
Diese Zuordnung dient als Orientierung. Sie bedeutet nicht, dass einzelne Kosten automatisch gefördert, anerkannt oder übernommen werden.
Anbieter sollten Hardware, Installation, Software, Service und Schulungen einzeln ausweisen. Pauschale Gesamtpreise erschweren die Prüfung, weil einmalige Anschaffungen und laufende Betriebskosten möglicherweise gemeinsam bewertet werden.
Die Orientierungswerte basieren auf einer Marktanalyse der HUM Systems GmbH vom Juni 2026, in der die Preise von vier Sturzerkennungssystemen ausgewertet wurden.
Die Auswertung dient als Orientierung, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit des Marktes und stellt kein verbindliches Angebot dar. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Anbieter, Funktionsumfang, Projektumfang und den technischen Voraussetzungen der Einrichtung ab.
Für einen Wohnbereich mit 20 ausgestatteten Zimmern ergibt sich folgende Orientierungsrechnung:
| Kostenposition | Berechnung für 20 Zimmer | Beispielspanne |
|---|---|---|
| Sensorik | 400 bis 1.400 Euro pro Zimmer | 8.000 bis 28.000 Euro einmalig |
| Montage und Installation | 50 bis 200 Euro pro Zimmer | 1.000 bis 4.000 Euro einmalig |
| Einführungsschulung | abhängig von Umfang und Teilnehmerzahl | 400 bis 3.000 Euro einmalig |
| Einmalige Kosten insgesamt | 9.400 bis 35.000 Euro | |
| Softwarelizenz | 150 bis 400 Euro pro Zimmer und Jahr | 3.000 bis 8.000 Euro jährlich |
| Wartung und Support | abhängig von Lösung und Leistungsumfang | 500 bis 3.000 Euro jährlich |
| Laufende Kosten insgesamt | 3.500 bis 11.000 Euro jährlich |
Die Auswertung dient als Orientierung, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit des Marktes und stellt kein verbindliches Angebot dar. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Anbieter, Funktionsumfang, Projektumfang und den technischen Voraussetzungen der Einrichtung ab.
Einordnung zur Förderung: Werden die einmaligen Ausgaben dieses Rechenbeispiels vollständig anerkannt, könnten bei 9.400 Euro rechnerisch bis zu 3.760 Euro gefördert werden. Ab anerkannten Ausgaben von 30.000 Euro wird der Förderhöchstbetrag von 12.000 Euro erreicht. Darüber hinaus erhöht sich der Zuschuss nicht weiter. Jährlich wiederkehrende Software-, Wartungs- und Supportkosten sind über die Förderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI grundsätzlich nicht abgedeckt.
Welche Funktionen Einrichtungen neben den Kosten vor der Auswahl vergleichen sollten, zeigt unser Leitfaden für digitale Pflegeassistenzsysteme.
Für digitale Assistenzsysteme und KI-Raumassistenz gibt es keinen einheitlichen Refinanzierungsweg. Infrage kommen insbesondere:
Ob mehrere Wege miteinander kombiniert werden können, hängt von der Einordnung der Kosten und den jeweiligen Förderbedingungen ab.
Die Digitalisierungsförderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI unterstützt einmalige Anschaffungen digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Einführungskosten.
Nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes beträgt der Zuschuss bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben, höchstens 12.000 Euro je zugelassener Pflegeeinrichtung. Anträge sind derzeit bis zum 31. Dezember 2030 möglich.
Anspruchsberechtigt sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind. Der Zuschuss steht jeder Einrichtung einmalig zur Verfügung. Er wird nicht jährlich neu gewährt, kann aber auf mehrere Maßnahmen und Anträge verteilt werden, solange der Höchstbetrag insgesamt nicht überschritten wird.
Förderfähig können insbesondere sein:
Der Hauptzweck der Maßnahme muss insbesondere die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der pflegerischen Versorgung oder eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen sein.
Regelmäßig wiederkehrende Kosten für Wartung, Service, Reparaturen oder Zinsen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Paketlösungen, Leasing oder Ratenzahlung müssen diese Bestandteile getrennt ausgewiesen werden.
Ob die beantragten Ausgaben anerkannt werden, entscheidet die zuständige Pflegekasse anhand des Antrags und der eingereichten Unterlagen. Der GKV-Spitzenverband verweist für die Antragsbearbeitung derzeit auf AOK und DAK als zuständige Pflegekassen
Der Antrag kann vor der Anschaffung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder nachträglich mit Rechnungs- und Zahlungsbelegen eingereicht werden.
Auch Maßnahmen aus dem seit dem 1. Januar 2019 laufenden Förderzeitraum können grundsätzlich nachträglich beantragt werden. Ob die Ausgaben im Einzelfall anerkannt werden, hängt unter anderem vom Anschaffungszeitpunkt, den vorhandenen Nachweisen und bereits genutzten Fördermitteln ab.
Eine vorherige Antragstellung bleibt sinnvoll. Dadurch kann die grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft werden, bevor verbindliche Kosten entstehen.
Hardware, Montagekomponenten und Teile der Installation können je nach Ausgestaltung als betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen eingeordnet werden. § 82 SGB XI ist jedoch kein eigener Fördertopf.
Die öffentliche Förderung oder gesonderte Berechnung solcher Aufwendungen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Zuständig können je nach Bundesland beispielsweise Landesämter, Bezirksregierungen, Sozialministerien oder kommunale Stellen sein.
Vor dem Vertragsabschluss sollte deshalb geklärt werden:
Laufende Software-, Support- oder IT-Kosten können möglicherweise in Pflegesatzverhandlungen berücksichtigt werden, wenn sie den allgemeinen Pflegeleistungen dienen, betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind.
Nach § 84 SGB XI dürfen jedoch keine Aufwendungen einfließen, die außerhalb der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung liegen. Über Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze verhandeln der Träger des Pflegeheims und die zuständigen Leistungsträger nach § 85 SGB XI.
Für eine mögliche Berücksichtigung sollten Einrichtungen den Zusammenhang mit den allgemeinen Pflegeleistungen, die betriebliche Notwendigkeit, die geplanten Prozessveränderungen und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachvollziehbar darstellen.
Zusätzlich zur bundesweiten Digitalisierungsförderung können Programme von Ländern, Kommunen oder anderen Fördergebern verfügbar sein. Voraussetzungen, Fristen und Kombinationsmöglichkeiten unterscheiden sich je nach Standort.
Vor einer Kombination mehrerer Förderquellen sollte geprüft werden, ob eine Doppelförderung derselben Ausgaben ausgeschlossen ist. Fördermittel sollten erst verbindlich eingeplant werden, wenn ein entsprechender Bewilligungsbescheid vorliegt.
Eigenmittel können sinnvoll sein, wenn ein zeitnaher Projektstart erforderlich ist oder die Einrichtung zunächst einen begrenzten Einsatzbereich erproben möchte. In die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gehören neben der Anschaffung auch laufende Kosten, interne IT-Aufwände, Schulungen und technische Folgekosten.
Ein überzeugender Förderantrag verbindet eine transparente Kostenaufstellung mit einem konkreten Versorgungskonzept. Er sollte nicht nur beschreiben, welche Technik angeschafft wird, sondern welches Problem die Einrichtung damit lösen möchte.
Hardware, Installation, Software, Service, Schulungen und interne IT-Aufwände sollten getrennt ausgewiesen werden. Zusätzlich muss erkennbar sein, welche Kosten einmalig und welche regelmäßig entstehen.
Vor dem Antrag sollte außerdem geprüft werden, ob die Einrichtung bereits einen Teil des einmaligen Förderbetrags genutzt hat.
Der Antrag sollte darstellen:
Eine von der FH Oberösterreich durchgeführte Erhebung begleitete das Digitalisierungsprojekt im Seniorenzentrum Liebigstraße der Stadt Linz. Untersucht wurden drei eingesetzte Technologien, darunter die KI-Raumassistenz von Livy Care. Im Bereich der Sensorik sank der Aufwand für Kontroll- und Routinetätigkeiten von rund 44 auf 19 Stunden pro Woche. Das entspricht einer Reduktion von etwa 57 Prozent.
In einer Untersuchung der Universität Bielefeld wurde außerdem ein Rückgang der subjektiv wahrgenommenen Arbeitsbelastung des Pflegepersonals um rund 30 Prozent festgestellt. Das ist für die Förderargumentation besonders relevant, weil die Entlastung der Pflegekräfte ausdrücklich zu den möglichen Förderzwecken nach § 8 Absatz 8 SGB XI gehört.
Die Ergebnisse stammen aus konkreten Untersuchungen und lassen sich nicht automatisch auf jede Einrichtung übertragen. Im Antrag sollte deshalb beschrieben werden, welche Effekte im eigenen Betrieb erwartet und wie sie überprüft werden sollen.
Wie sich digitale Assistenz auf Kontrollgänge und Arbeitsabläufe auswirken kann, zeigt unser Beitrag Wie digitale Pflegeassistenzsysteme Nachtdienste entlasten. Weitere Einblicke geben unsere Praxisbeispiele aus Pflegeeinrichtungen.
Zu den erforderlichen Unterlagen können insbesondere gehören:
Die zuständige Pflegekasse, mögliche Landesbehörden und weitere Verhandlungspartner sollten möglichst früh identifiziert werden. Anträge, Rückfragen und Entscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Livy Care unterstützt Pflegeeinrichtungen bei der Vorbereitung, indem einmalige und laufende Kosten getrennt dargestellt werden können. Zusätzlich lassen sich der geplante Einsatzbereich, die benötigten Funktionen, technische Voraussetzungen und mögliche Schnittstellen beschreiben.
Livy Care kann:
Voraussetzungen und Grenzen:
Über die konkrete Förderfähigkeit entscheidet die zuständige Pflegekasse oder Behörde.
Wiederkehrende Service- und Betriebskosten sind nicht automatisch förderfähig.
Livy Care ersetzt keine pflegerische Einschätzung und keine Aufsichtspflicht.
Weitere Informationen finden Sie unter Livy Care in der stationären Pflege.
Nein. Die Förderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI beträgt bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben und ist auf höchstens 12.000 Euro je Einrichtung begrenzt. Die verbleibenden Kosten müssen über andere Finanzierungswege oder Eigenmittel abgedeckt werden.
Ja. Nach der offiziellen Orientierungshilfe kann der einmalige Zuschuss auf mehrere Maßnahmen und Anträge verteilt werden. Insgesamt bleibt die Förderung auf höchstens 12.000 Euro je Einrichtung begrenzt.
Wurde bereits ein Teil des Zuschusses für eine andere Digitalisierungsmaßnahme verwendet, kann grundsätzlich nur der verbleibende Betrag beantragt werden. Die Einrichtung sollte mit der zuständigen Pflegekasse klären, welcher Betrag bereits bewilligt oder ausgezahlt wurde.
Eine fest in den Pflegebetrieb integrierte KI-Raumassistenz wird nicht automatisch als individuelles Pflegehilfsmittel einer pflegebedürftigen Person finanziert. Die Förderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI richtet sich an zugelassene Pflegeeinrichtungen und betrifft deren digitale oder technische Ausstattung.
Leasing- und Ratenzahlungsmodelle können unter den Bedingungen der Förderrichtlinie berücksichtigt werden. Zinsen sowie wiederkehrende Kosten für Wartung, Reparatur und Service müssen aus dem förderfähigen Betrag herausgerechnet werden. Zusätzlich sind geeignete Vertragsnachweise erforderlich.
Eine gesonderte Berechnung kann unter den Voraussetzungen des § 82 SGB XI möglich sein. Ob die technische Ausstattung anerkannt wird, welches Verfahren gilt und ob eine Zustimmung erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Hinweis zur Rechtslage: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder vergütungsbezogene Einzelfallprüfung. Förderfähigkeit und Anerkennung einzelner Kosten sollten vor Vertragsabschluss mit der zuständigen Pflegekasse, Landesbehörde und den jeweiligen Verhandlungspartnern abgestimmt werden.
Pflegeeinrichtungen sollten die Finanzierung einer KI-gestützten Sturzerkennung nicht auf einen einzelnen Förderantrag reduzieren. Entscheidend ist, einmalige und laufende Kosten korrekt einzuordnen, den konkreten pflegerischen Zweck nachvollziehbar zu begründen und unterschiedliche Finanzierungswege frühzeitig zu prüfen.
Ein transparentes Angebot, vollständige Unterlagen und die Abstimmung mit den zuständigen Pflegekassen und Behörden schaffen dafür die notwendige Grundlage.
Sie planen den Einsatz einer KI-Raumassistenz in Ihrer Pflegeeinrichtung? Gemeinsam klären wir, welche Hardware-, Installations-, Software-, Service- und Schulungskosten für Ihren konkreten Einsatzbereich entstehen. Sie erhalten anschließend ein transparent gegliedertes Angebot, das einmalige und laufende Kosten getrennt ausweist.
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