KI-gestützte Sturzerkennung im Pflegeheim finanzieren?
Zuletzt aktualisiert: 31. Juli 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Für KI-gestützte Assistenzsysteme gibt es keinen bundesweit einheitlichen Refinanzierungsweg. Meist werden mehrere Finanzierungswege kombiniert.
- Nach § 8 Absatz 8 SGB XI sind bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben förderfähig, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung.
- Einmalige Anschaffungs- und Einführungskosten müssen von laufenden Software-, Service- und Betriebskosten getrennt werden.
- Investitionsaufwendungen richten sich nach § 82 SGB XI und den jeweiligen landesrechtlichen Verfahren.
- Laufende Kosten können Gegenstand von Pflegesatzverhandlungen sein, werden aber nicht automatisch anerkannt.
Stationäre Pflegeeinrichtungen können digitale Assistenzsysteme und KI-Raumassistenz je nach Kostenart über Fördermittel, investive Aufwendungen, Pflegesatzverhandlungen oder Eigenmittel finanzieren. Livy Care, die KI-Raumassistenz der HUM Systems GmbH, erkennt Stürze, Hilferufe sowie individuell konfigurierte Ereignisse wie Bett- und Raumverlassen und alarmiert zuständige Pflegekräfte. Anders als ein klassisches Notrufsystem arbeitet Livy Care passiv im Raum und setzt keine aktive Auslösung durch Bewohnerinnen und Bewohner voraus. Eine automatische Kostenübernahme besteht jedoch nicht.
Welche Kosten müssen Pflegeeinrichtungen unterscheiden?
Für die Finanzierung müssen einmalige Anschaffungs- und Einführungskosten von regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen getrennt werden. Diese Unterscheidung entscheidet mit darüber, ob eine Förderung, eine investive Berücksichtigung, eine Einbeziehung in Pflegesatzverhandlungen oder eine Finanzierung aus Eigenmitteln infrage kommt.
Pauschale Gesamtpreise erschweren dagegen die Prüfung.
| Bestandteil | Kostencharakter | Mögliche Finanzierungswege |
|---|---|---|
| Sensorhardware | einmalige Anschaffung | Digitalisierungsförderung, investive Berücksichtigung oder Eigenmittel |
| Montage und Installation | einmalige Einführungs- oder Investitionskosten | Digitalisierungsförderung, investive Berücksichtigung oder Eigenmittel |
| Erstmalige Softwarelizenz und Einrichtung | einmalige Inbetriebnahmekosten | Digitalisierungsförderung oder Eigenmittel |
| Wiederkehrende Softwarelizenzen | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Wartung und Support | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Cloud-Services | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Einführungsschulungen | einmalige Einführungskosten | Digitalisierungsförderung oder Eigenmittel |
| Laufende Schulungen | laufende Aufwendungen | abhängig von Anlass und Vereinbarung |
Diese Zuordnung dient als Orientierung. Sie bedeutet nicht, dass einzelne Kosten automatisch gefördert, anerkannt oder übernommen werden.
Anbieter sollten Hardware, Installation, Software, Service und Schulungen einzeln ausweisen. Das erleichtert die Prüfung und verhindert, dass nicht förderfähige Betriebskosten gemeinsam mit förderfähigen Anschaffungen bewertet werden.
Welche Funktionen Einrichtungen vor einer Auswahl vergleichen sollten, zeigt der Leitfaden
👉 Digitale Pflegeassistenzsysteme 2026 richtig wählen
Welche Finanzierungswege kommen grundsätzlich infrage?
Für digitale Assistenzsysteme und KI-Raumassistenz gibt es keinen einheitlichen Refinanzierungsweg. Infrage kommen insbesondere die Digitalisierungsförderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI, die Berücksichtigung investiver Aufwendungen, mögliche laufende Aufwendungen in Pflegesatzverhandlungen, weitere Förderprogramme und Eigenmittel. In der Praxis werden häufig mehrere Wege miteinander kombiniert.
Welche Kosten kann § 8 Absatz 8 SGB XI fördern?
Die Digitalisierungsförderung unterstützt einmalige Anschaffungen digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Einführungskosten. Nach den geltenden Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes beträgt der Zuschuss bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben, höchstens 12.000 Euro je zugelassener Pflegeeinrichtung. Anträge sind derzeit bis zum 31. Dezember 2030 möglich.
Förderfähig können insbesondere sein:
- einmalige Anschaffungen von Hardware
- erstmalige Softwarelizenzen
- Kosten der Inbetriebnahme
- notwendige technische Infrastruktur
- Schulungen im Zusammenhang mit der Einführung
Der Hauptzweck der Maßnahme muss insbesondere die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der pflegerischen Versorgung oder eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen sein. Ob die Maßnahme förderfähig ist, entscheidet die zuständige Pflegekasse anhand des Antrags und der eingereichten Unterlagen.
Regelmäßig wiederkehrende Kosten für Wartung, Service, Reparaturen oder Zinsen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Paketlösungen, Leasing oder Ratenzahlung müssen diese Bestandteile getrennt ausgewiesen und aus der förderfähigen Summe herausgerechnet werden.
Können Hardware und Installation als Investitionsaufwand berücksichtigt werden?
Hardware, Montagekomponenten und Teile der Installation können je nach Ausgestaltung als betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen eingeordnet werden. § 82 SGB XI ist jedoch kein eigenständiger Fördertopf. Die öffentliche Förderung oder gesonderte Berechnung solcher Aufwendungen richtet sich nach dem Landesrecht und dem dort vorgesehenen Anerkennungsverfahren.
Vor einer Anschaffung sollte die Einrichtung deshalb klären:
- welche Kosten als investiv eingeordnet werden können
- ob eine vorherige Zustimmung oder Anzeige erforderlich ist
- welche Nachweise die zuständige Landesbehörde verlangt
- ob und wie anerkannte Aufwendungen gesondert berechnet werden dürfen
Die Behandlung kann sich zwischen den Bundesländern unterscheiden. Eine bundesweit einheitliche Aussage zur Anerkennung oder gesonderten Berechnung ist daher nicht möglich.
Können laufende Kosten in Pflegesatzverhandlungen berücksichtigt werden?
Laufende Software-, Support- oder IT-Kosten können möglicherweise in Pflegesatzverhandlungen berücksichtigt werden, wenn sie den allgemeinen Pflegeleistungen dienen, betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind. Nach § 84 SGB XI dürfen jedoch keine Aufwendungen einfließen, die außerhalb der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung liegen.
Über Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze verhandeln der Träger des Pflegeheims und die zuständigen Leistungsträger nach § 85 SGB XI. Auch bei einer nachvollziehbaren Begründung besteht kein automatischer Anspruch darauf, dass laufende Kosten vollständig berücksichtigt werden.
Für die Verhandlung sollten Einrichtungen insbesondere darstellen:
- den Zusammenhang mit den allgemeinen Pflegeleistungen
- die betriebliche Notwendigkeit
- die Auswirkungen auf bestehende Pflegeprozesse
- die technische und organisatorische Integration
- die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme
Welche weiteren Förderprogramme können infrage kommen?
Zusätzlich zur bundesweiten Digitalisierungsförderung können Programme von Ländern, Kommunen oder anderen Fördergebern verfügbar sein. Sie beziehen sich beispielsweise auf Digitalisierung, Pflegeinnovation oder technische Infrastruktur. Voraussetzungen, Fristen und Kombinationsmöglichkeiten unterscheiden sich und müssen für den jeweiligen Standort aktuell geprüft werden.
Einrichtungen sollten vorab klären, ob mehrere Förderquellen kombiniert werden dürfen und ob eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Fördermittel sollten erst dann verbindlich in die Finanzierung eingeplant werden, wenn ein entsprechender Bewilligungsbescheid vorliegt.
Wann ist eine Finanzierung aus Eigenmitteln sinnvoll?
Eigenmittel ermöglichen einen Projektstart unabhängig von Antragsfristen oder laufenden Verhandlungen. Sie können sinnvoll sein, wenn ein zeitnaher Start erforderlich ist oder die Einrichtung zunächst einen begrenzten Einsatzbereich erproben möchte. Finanzierung und spätere Refinanzierung müssen dabei getrennt betrachtet werden.
Auch bei Eigenmitteln sollte eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erfolgen. Sie berücksichtigt nicht nur Anschaffung und laufenden Betrieb, sondern auch interne IT-Aufwände, Schulungen, technische Folgekosten und den erwarteten Nutzen über die geplante Nutzungsdauer.
Wie sollte ein Förder- und Finanzierungskonzept vorbereitet werden?
Ein belastbares Finanzierungskonzept verbindet die rechtliche Einordnung mit einem transparenten Angebot und einem konkreten Versorgungskonzept. Es zeigt, welche Kosten einmalig oder laufend entstehen, welchem pflegerischen Zweck die Technik dient und wie sie in bestehende Abläufe eingebunden werden soll.
- Kosten aufschlüsseln: Hardware, Installation, Software, Service, Schulungen und interne IT-Aufwände getrennt ausweisen.
- Förderstatus prüfen: Bereits genutzte Fördermittel und den verbleibenden Höchstbetrag der Einrichtung klären.
- Versorgungszweck beschreiben: Konkret darstellen, welche Situationen erkannt und welche Pflegeprozesse unterstützt werden sollen.
- Unterlagen zusammenstellen: Kostenvoranschlag, Produktbeschreibung, Vertragsmodell und technische Voraussetzungen vorbereiten.
- Zuständigkeiten klären: Die zuständige Pflegekasse, Landesbehörde und weitere Verhandlungspartner frühzeitig identifizieren.
- Entscheidungen dokumentieren: Anträge, Rückfragen, Bewilligungen und die Zuordnung der Kosten nachvollziehbar festhalten.
Nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes kann der Antrag vor der Anschaffung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder nachträglich mit Rechnungs- und Zahlungsbelegen gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Nachweise.
Eine vorherige Antragstellung kann dennoch sinnvoll sein. Sie reduziert das Risiko, dass bereits entstandene Kosten später nicht oder nur teilweise anerkannt werden.
Wie kann der Nutzen gegenüber Kostenträgern begründet werden?
Eine überzeugende Begründung beschreibt nicht nur die eingesetzte Technik, sondern ihren konkreten Beitrag zur pflegerischen Versorgung und Organisation. Allgemeine Aussagen über Digitalisierung reichen dafür nicht aus. Einrichtungen sollten Ausgangslage, geplante Prozessveränderung, betroffene Personengruppen, technische Voraussetzungen und überprüfbare Erfolgskriterien darstellen.
Eine nachvollziehbare Nutzenargumentation beantwortet folgende Fragen:
- Versorgungsbezug: Welche konfigurierten Ereignisse sollen erkannt und an wen gemeldet werden?
- Prozessbezug: Welche Kontroll-, Alarmierungs- oder Dokumentationsabläufe verändern sich?
- Betriebliche Notwendigkeit: Welches konkrete Problem der Einrichtung soll gelöst werden?
- Integration: Wie werden Rufsysteme, Endgeräte und Pflegedokumentation eingebunden?
- Wirtschaftlichkeit: Welche einmaligen, laufenden und internen Kosten entstehen?
- Evaluation: Wie wird geprüft, ob die geplante Wirkung tatsächlich eintritt?
Eine Einrichtung sollte dabei nur Effekte anführen, die sie nachvollziehbar begründen oder im eigenen Projekt messen kann. Mögliche Entlastungen dürfen nicht automatisch als garantierte Ergebnisse dargestellt werden.
Wie digitale Assistenz konkrete Arbeitsabläufe verändern kann, zeigt der Beitrag
👉 Wie digitale Pflegeassistenzsysteme Nachtdienste entlasten
Was leistet Livy Care und was nicht?
Livy Care unterstützt Pflegeeinrichtungen durch die passive Erkennung konfigurierter Ereignisse und die Weiterleitung von Meldungen an angebundene Endgeräte oder Rufsysteme. Für die Finanzierungsprüfung können einmalige und laufende Kosten getrennt dargestellt werden. Eine Förderung oder Refinanzierung wird dadurch jedoch nicht automatisch begründet.
Livy Care kann:
- Stürze, Hilferufe sowie konfiguriertes Bett- und Raumverlassen erkennen
- Meldungen an angebundene Endgeräte oder Rufsysteme weiterleiten
- ausgewählte Ereignis- und Vitaldaten über vorhandene Schnittstellen an angebundene Pflegedokumentationen übertragen
- Kostenbestandteile für die Finanzierungsprüfung getrennt ausweisen
Voraussetzungen und Grenzen:
- Die konkrete Förderfähigkeit entscheidet die zuständige Pflegekasse oder Behörde.
- Wiederkehrende Service- und Betriebskosten sind nicht automatisch förderfähig.
- Livy Care ersetzt keine pflegerische Einschätzung und keine Aufsichtspflicht.
Checkliste: Was sollten Einrichtungen vor der Finanzierung prüfen?
☐ Ziel und Einsatzbereich des Assistenzsystems festlegen
FAQ
Häufige Fragen
Übernimmt die Pflegekasse die gesamten Kosten einer KI-Raumassistenz?
Nein, eine automatische vollständige Kostenübernahme besteht nicht. Die Förderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI ist eine Anteilsfinanzierung und auf einen Höchstbetrag je Einrichtung begrenzt. Weitere Kosten müssen abhängig von ihrer Einordnung über investive Aufwendungen, Pflegesatzverhandlungen, andere Förderprogramme oder Eigenmittel finanziert werden.
Kann der Zuschuss auf mehrere Anträge verteilt werden?
Ja. Nach der offiziellen Orientierungshilfe kann der einmalige Zuschuss auf mehrere Maßnahmen und Anträge verteilt werden. Die gesamte Förderung bleibt jedoch auf höchstens 12.000 Euro je Einrichtung begrenzt. Vor einem weiteren Antrag sollte daher geprüft werden, welcher Betrag bereits genutzt oder bewilligt wurde.
Muss der Förderantrag vor der Anschaffung gestellt werden?
Nein. Die Richtlinien ermöglichen eine Antragstellung vor der Maßnahme auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder nachträglich mit Rechnungs- und Zahlungsbelegen. Eine vorherige Antragstellung kann trotzdem sinnvoll sein, weil sich die grundsätzliche Förderfähigkeit klären lässt, bevor verbindliche Kosten entstehen.
Können Leasing- oder Ratenzahlungsmodelle gefördert werden?
Leasing- und Ratenzahlungsmodelle können unter den Bedingungen der Förderrichtlinie berücksichtigt werden. Förderfähig sind jedoch nicht automatisch alle Vertragsbestandteile. Zinsen sowie wiederkehrende Kosten für Wartung, Reparatur und Service müssen aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet werden. Zusätzlich sind geeignete Vertragsnachweise erforderlich.
Können Investitionskosten gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern gesondert berechnet werden?
Eine gesonderte Berechnung kann unter den Voraussetzungen des § 82 SGB XI möglich sein. Ob die technische Ausstattung anerkannt wird, welches Verfahren gilt und ob eine Zustimmung erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Einrichtungen sollten dies vor Vertragsabschluss mit der zuständigen Landesbehörde klären.
Hinweis zur Rechtslage: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder vergütungsbezogene Einzelfallprüfung. Förderfähigkeit und Anerkennung einzelner Kosten sollten vor Vertragsabschluss mit der zuständigen Pflegekasse, Landesbehörde und den jeweiligen Verhandlungspartnern abgestimmt werden.
Fazit
Stationäre Pflegeeinrichtungen sollten die Finanzierung von digitalen Assistenzsystemen und KI-Raumassistenz nicht als einzelnen Förderantrag betrachten. Entscheidend ist die getrennte Einordnung von Anschaffung, Einführung und laufendem Betrieb. In der Praxis kann ein Finanzierungsmix aus Digitalisierungsförderung, investiver Berücksichtigung, verhandelbaren Betriebskosten und Eigenmitteln entstehen. Ein transparentes Angebot, ein konkreter Versorgungszweck und die frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Stellen schaffen dafür die notwendige Grundlage.
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