KI-gestützte Sturzerkennung im Pflegeheim 2026 finanzieren?
Leitfaden, Stand: 28. Juli 2026
Kurz erklärt:
Für KI-gestützte Sturzerkennung in stationären Pflegeeinrichtungen existiert derzeit kein bundesweit einheitlicher Refinanzierungsweg. Investive und laufende Kosten müssen getrennt betrachtet werden. Abhängig von Kostenart, Vertragsmodell und Bundesland kommen die Berücksichtigung als Investitionsaufwand, eine Einbeziehung bestimmter laufender Kosten in Pflegesatzverhandlungen, Förderprogramme oder Eigenmittel infrage. Eine automatische Kostenübernahme besteht jedoch nicht.
Überblick über mögliche Finanzierungs- und Refinanzierungswege für stationäre Pflegeeinrichtungen
Digitale Assistenzsysteme gewinnen in stationären Pflegeeinrichtungen zunehmend an Bedeutung. Insbesondere KI-gestützte Raumassistenzsysteme können Pflegekräfte entlasten, die Bewohnersicherheit erhöhen und Abläufe effizienter gestalten. Dennoch scheitern viele Projekte bereits an einer zentralen Frage: Wie lässt sich ein solches System überhaupt finanzieren?
Anders als klassische Pflegehilfsmittel oder Medizinprodukte existiert für KI-Raumassistenz kein einheitlicher Refinanzierungsweg. Stattdessen kommen abhängig vom Bundesland, dem Vertragsmodell und der jeweiligen Kostenart, unterschiedliche Finanzierungs- und Vergütungsmöglichkeiten in Betracht.
Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die wichtigsten Refinanzierungswege und zeigt, wie sich die einzelnen Kostenbestandteile eines KI-Raumassistenzsystems typischerweise einordnen lassen.
Welche Kostenbestandteile entstehen bei einer KI-Raumassistenz?
Bevor über eine Finanzierung gesprochen werden kann, sollten die einzelnen Bestandteile voneinander getrennt werden. Denn nicht jede Kostenart wird gleich behandelt.
Typischerweise entstehen folgende Kosten:
|
Kostenart |
Beispiele |
|
Hardware |
Sensoren, Gateways, Montagekomponenten |
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Installation |
Montage, Inbetriebnahme, Konfiguration |
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Software |
Lizenzen, Cloud-Plattform, Updates |
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Service |
Wartung, Support, Fernwartung |
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Schulung |
Einweisung der Mitarbeitenden |
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Laufender Betrieb |
IT-Infrastruktur, Administration |
👉 Für die Finanzierungspraxis sollten einmalige Anschaffungs- und Einführungskosten sowie regelmäßig wiederkehrende Betriebskosten im Angebot getrennt ausgewiesen werden.
Welche Refinanzierungswege kommen grundsätzlich infrage?
Abhängig von der Kostenart, dem Vertragsmodell, dem Bundesland und der jeweiligen Einrichtung können unterschiedliche Wege geprüft werden.
1. Digitalisierungsförderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI
Für zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen besteht eine bundesweite Förderung für die Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung.
Gefördert werden bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch 12.000 Euro je Pflegeeinrichtung. Der Förderbetrag kann auf mehrere Maßnahmen und Anträge verteilt werden. Anträge können nach der derzeit geltenden Richtlinie bis zum 31. Dezember 2030 gestellt werden. Anspruchsberechtigt sind Einrichtungen, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen.
Förderfähig können insbesondere sein:
- einmalige Anschaffungen von Hardware,
- Software und erstmalige Lizenzen,
- Kosten der Inbetriebnahme,
- die Einrichtung notwendiger technischer Infrastruktur,
- Schulungen im Zusammenhang mit der Einführung der Technik.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahme insbesondere der Entlastung der Pflegekräfte, der Verbesserung der pflegerischen Versorgung oder einer stärkeren Beteiligung der Pflegebedürftigen dient.
Regelmäßig wiederkehrende Kosten wie Wartung, Service, Reparaturen oder Zinsen werden über diese Förderung grundsätzlich nicht übernommen. Bei Leasing- oder Ratenzahlungsmodellen müssen solche Betriebskosten ebenfalls aus dem förderfähigen Gesamtbetrag herausgerechnet werden.
💡 Tipp: Wie wird die Förderung beantragt?
Der Antrag wird bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Pflegekasse beziehungsweise dem zuständigen Landesverband gestellt. Eine Antragstellung ist sowohl vor der Anschaffung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags als auch nachträglich auf Grundlage von Rechnungs- und Zahlungsbelegen möglich.
Bei Angeboten, die mehrere Leistungen bündeln, sollten die einzelnen Kostenbestandteile getrennt ausgewiesen werden. Bei Paketlösungen können nur die förderfähigen Bestandteile berücksichtigt werden.
Ob KI-Raumassistenz im Antragsverfahren anerkannt wird, entscheidet die zuständige Pflegekasse anhand des Förderzwecks und der eingereichten Unterlagen.
2. Berücksichtigung investiver Aufwendungen nach § 82 SGB XI
Hardware, Montagekomponenten und gegebenenfalls Teile der Installation können je nach Ausgestaltung als betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen eingeordnet werden.
§ 82 SGB XI ist jedoch kein eigenständiger Fördertopf. Die Vorschrift grenzt Investitionsaufwendungen von der Pflegevergütung sowie den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung ab. Ob und in welchem Umfang investive Aufwendungen öffentlich gefördert oder gesondert gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern berechnet werden dürfen, richtet sich insbesondere nach den landesrechtlichen Vorgaben und dem jeweiligen Anerkennungsverfahren.
Die Einordnung kann sich daher von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Vor der Investition sollte geklärt werden:
- ob die technische Ausstattung als betriebsnotwendig anerkannt werden kann,
- welche landesrechtlichen Vorschriften gelten,
- ob eine vorherige Zustimmung oder Anzeige erforderlich ist,
- wie die Kosten gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern ausgewiesen werden dürfen.
3. Berücksichtigung laufender Kosten in Pflegesatzverhandlungen
Bestimmte laufende Kosten können möglicherweise im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass sie der Erbringung der allgemeinen Pflegeleistungen dienen, betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind und in die Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung fallen.
In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die außerhalb dieser Finanzierungszuständigkeit liegen. Ob beispielsweise wiederkehrende Softwarelizenzen, Wartung, Support oder IT-Services anerkannt werden, hängt daher von ihrer konkreten Funktion, dem Vertragsmodell und den Verhandlungen mit den Kostenträgern ab.
Eine mögliche Berücksichtigung sollte nachvollziehbar begründet werden. Dazu gehören insbesondere:
- der konkrete Zusammenhang mit den Pflegeleistungen,
- die betriebliche Notwendigkeit,
- die Auswirkungen auf Pflegeprozesse,
- der Nutzen für Bewohnerinnen, Bewohner und Mitarbeitende,
- die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme.
Auch wenn diese Voraussetzungen dargestellt werden können, besteht kein automatischer Anspruch darauf, dass die Kosten vollständig in den Pflegesatz aufgenommen werden.
4. Weitere Förderprogramme
Zusätzlich zur bundesweiten Digitalisierungsförderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI können abhängig vom Bundesland, der Kommune und dem jeweiligen Förderzeitraum weitere Programme für Digitalisierung, Pflegeinnovation oder technische Infrastruktur bestehen.
Vor einer Investition sollte daher geprüft werden:
- ob landesspezifische Förderprogramme verfügbar sind,
- ob kommunale Fördermöglichkeiten genutzt werden können,
- ob zeitlich befristete Innovationsprogramme bestehen,
- ob der Träger eigene Investitions- oder Digitalisierungsbudgets bereitstellt,
- ob eine Kombination mehrerer Finanzierungsquellen zulässig ist.
💡 Tipp: Förderprogramme können sich kurzfristig ändern. Entscheidend sind deshalb die jeweils aktuellen Richtlinien, Antragsfristen und Förderbedingungen.
5. Finanzierung aus Eigenmitteln
Einrichtungen können die Anschaffung vollständig oder anteilig aus Eigenmitteln finanzieren. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein zeitnaher Projektstart geplant ist oder sich die Investition aufgrund organisatorischer Vorteile und erwarteter Effizienzgewinne wirtschaftlich darstellen lässt.
Bei Digitalisierungsprojekten wird häufig eine Kombination aus Eigenmitteln und weiteren Finanzierungswegen gewählt.
Eigenmittel sind zunächst eine Finanzierungsquelle. Ob und in welchem Umfang sich die Investition später über Vergütungen, gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen oder betriebliche Effizienzgewinne refinanziert, muss getrennt betrachtet werden.
Wie lassen sich die Kosten einer KI-Raumassistenz grundsätzlich einordnen?
Ein KI-Raumassistenzsystem besteht aus mehreren Kostenbestandteilen, die unterschiedlichen Finanzierungswegen zugeordnet werden können.
Eine mögliche Orientierung sieht folgendermaßen aus:
| Bestandteil | Kostencharakter | Mögliche Finanzierungswege |
|---|---|---|
| Sensorhardware | einmalige Anschaffung | Digitalisierungsförderung, investive Berücksichtigung oder Eigenmittel |
| Montage und Installation | einmalige Einführungs- oder Investitionskosten | Digitalisierungsförderung, investive Berücksichtigung oder Eigenmittel |
| Erstmalige Softwarelizenz und Einrichtung | einmalige Inbetriebnahmekosten | möglicherweise Digitalisierungsförderung oder Eigenmittel |
| Wiederkehrende Softwarelizenzen | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Wartung und Support | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Cloud-Services | laufende Aufwendungen | möglicherweise Pflegesatzverhandlung oder Eigenmittel |
| Einführungsschulungen | einmalige Einführungskosten | möglicherweise Digitalisierungsförderung oder Eigenmittel |
| Laufende Schulungen | laufende Aufwendungen | abhängig von Anlass und Vereinbarung |
👉 Diese Übersicht bedeutet nicht zwingend, dass die jeweiligen Kosten automatisch anerkannt, gefördert oder übernommen werden.
💡 Tipp: Die tatsächliche Behandlung hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:
- dem konkreten Angebot und Vertragsmodell,
- der Aufteilung in einmalige und wiederkehrende Kosten,
- dem Hauptzweck des Systems,
- den landesrechtlichen Vorschriften,
- den Voraussetzungen des jeweiligen Förderprogramms,
- den Verhandlungen mit Pflegekassen und weiteren Kostenträgern.
Wie kann der Nutzen gegenüber Kostenträgern begründet werden?
Im Mittelpunkt der Verhandlungen steht weniger die Technologie selbst als vielmehr ihr Nutzen für die pflegerische Versorgung. Zu den häufigsten Argumentationspunkten gehören:
Erhöhung der Bewohnersicherheit
KI-Raumassistenz kann kritische Situationen frühzeitig erkennen und Pflegekräfte rechtzeitig informieren. Dadurch lassen sich Risiken besser überwachen, Sicherheitskonzepte werden ergänzt und Reaktionswege verkürzt.
Entlastung der Mitarbeitenden
Automatisierte Benachrichtigungen können unnötige Kontrollgänge reduzieren und Pflegekräfte bei Überwachungsaufgaben unterstützen. Dadurch entstehen zusätzliche Freiräume für die direkte Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner.
Unterstützung der Pflegequalität
Digitale Assistenzsysteme können zusätzliche Informationen über sicherheitsrelevante Ereignisse bereitstellen und Dokumentationsprozesse unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Informationen sinnvoll in die bestehenden Pflegeprozesse integriert werden.
Verbesserung betrieblicher Abläufe
Eine gezielte Alarmierung und automatische Bereitstellung relevanter Informationen können dazu beitragen, Arbeitsabläufe strukturierter zu gestalten und vorhandene Ressourcen bedarfsgerechter einzusetzen.
Wirtschaftlichkeit
Für eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollten nicht nur die Anschaffungs- und Betriebskosten betrachtet werden. Ebenfalls relevant sind mögliche Auswirkungen auf:
- den Aufwand für Kontrollgänge,
- die Reaktionszeiten bei kritischen Ereignissen,
- die Dokumentation,
- den Schulungs- und Administrationsaufwand,
- die Auslastung vorhandener technischer Systeme,
- die Arbeitsbelastung der Mitarbeitenden.
Eine nachvollziehbare Nutzenargumentation kann Förderanträge und Vergütungsverhandlungen unterstützen. Sie ersetzt jedoch nicht die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des jeweiligen Finanzierungswegs.
💡 Checkliste für Einrichtungen:
☐ Kosten nach Hardware, Software und Service sowie nach einmaligen und laufenden aufschlüsseln
☐ Prüfen, ob bereits Fördermittel nach § 8 Absatz 8 SGB XI genutzt wurden
☐ Verbleibenden Förderbetrag der Einrichtung klären
☐ Antragstellung vor der Anschaffung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags prüfen
☐ Fördermöglichkeiten des jeweiligen Bundeslandes und der Kommune recherchieren
☐ Landesrechtliche Vorgaben zu Investitionsaufwendungen prüfen
☐ Nutzen für Bewohnerinnen, Bewohner, Mitarbeitende und Einrichtung dokumentieren
☐ Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellen
☐ Betriebliche Notwendigkeit der einzelnen Kostenbestandteile begründen
☐ Verhandlungsunterlagen vorbereiten
☐ Gespräche mit Pflegekassen, Behörden und weiteren Kostenträgern frühzeitig führen
☐ Mögliche Kombination aus Fördermitteln und Eigenmitteln prüfen
Fazit
Für stationäre Pflegeeinrichtungen empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen. Zunächst sollte geprüft werden, ob einmalige Kosten über die Digitalisierungsförderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI unterstützt werden können. Anschließend sind verbleibende investive und laufende Aufwendungen den jeweils möglichen Finanzierungswegen zuzuordnen.Entscheidend sind ein transparent aufgeschlüsseltes Angebot, eine nachvollziehbare Darstellung des pflegerischen Nutzens und die frühzeitige Abstimmung mit Pflegekassen, zuständigen Behörden und weiteren Verhandlungspartnern. In der Praxis entsteht deshalb häufig ein Finanzierungsmix aus Fördermitteln, Eigenmitteln und gegebenenfalls anerkannten investiven oder laufenden Aufwendungen.
Hinweis zur Rechtslage
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder vergütungsbezogene Einzelfallprüfung. Die Förderfähigkeit und Anerkennung einzelner Kosten sollten vor Vertragsabschluss mit der zuständigen Pflegekasse, den zuständigen Behörden und den jeweiligen Verhandlungspartnern abgestimmt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Digitalisierungsförderung nach § 8 Absatz 8 SGB XI
- Orientierungshilfe zur Umsetzung der Digitalisierungsförderung
- § 82 SGB XI zur Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
- § 84 SGB XI zu den Bemessungsgrundsätzen der Pflegesätze
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